Aufgeschlagenes Architekturmagazin und Kaffeetasse auf einem Holztisch

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Teilungsversteigerung

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Teilungsversteigerung

Was Sie wissen müssen – und wie Sie klug damit umgehen

Eine Teilungsversteigerung ist selten das, was sich irgendjemand wünscht. Sie entsteht, wenn sich Miteigentümer einer Immobilie nicht einigen können und einer von ihnen die gerichtliche Zwangsliquidierung beantragt, um aus der Eigentumsgemeinschaft herauszukommen. Das Ergebnis: Das Haus landet unter dem Hammer – häufig deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert. Für alle Beteiligten bedeutet das erheblichen Vermögensverlust, Zeit- und Nervenaufwand und nicht selten nachhaltige finanzielle Schäden.

Dieser Ratgeber erklärt, wie eine Teilungsversteigerung abläuft, wann sie droht, welche konkreten Rechtsmittel existieren und was Sie tun können, um einen erzwungenen Verkauf unter Wert zu vermeiden.


Kurzfassung für Eilige

Eine Teilungsversteigerung wird beantragt, wenn Miteigentümer (z. B. nach Scheidung oder Erbschaft) sich nicht einigen können. Das Haus wird zwangsversteigert – empirische Studien zeigen, dass der durchschnittliche Zuschlag bei rund 59 % des festgesetzten Verkehrswertes liegt; in schlechten Lagen deutlich darunter. Was Sie sofort tun sollten: Unabhängiges Verkehrswertgutachten einholen, Anwalt einschalten, Einigung anstreben – in dieser Reihenfolge. Jede gütliche Lösung ist finanziell und zeitlich besser als die Versteigerung.


Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft an einer Immobilie. Die gesetzliche Grundlage ist § 180 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz). Sie wird nicht von einem Gläubiger betrieben, sondern von einem Miteigentümer selbst – gegen die übrigen Miteigentümer.

Der entscheidende Unterschied zur klassischen Zwangsversteigerung: Es geht nicht um die Befriedigung von Gläubigeransprüchen, sondern um die Auflösung einer gemeinschaftlichen Eigentümerstruktur. Der Erlös wird entsprechend den Miteigentumsanteilen aufgeteilt.

Rechtlich bedeutet das: Jeder Miteigentümer kann die Teilungsversteigerung beantragen – unabhängig vom Willen der anderen. Ein Veto gibt es nicht. Der Antrag genügt, das Amtsgericht setzt das Verfahren in Gang.


Wann droht eine Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung taucht typischerweise in zwei Lebenssituationen auf: Scheidung und Erbfall. In beiden Konstellationen ist das Grundproblem dasselbe: Mehrere Personen sind Miteigentümer einer Immobilie, haben aber unterschiedliche Ziele – oder streiten über deren Wert.

Teilungsversteigerung bei Scheidung

Eheleute erwerben häufig gemeinsam eine Immobilie. Scheitert die Ehe, ist das gemeinsame Haus oft das größte Streitobjekt. Einigt man sich weder auf eine Übernahme durch einen Partner noch auf einen freihändigen Verkauf, bleibt formal die Teilungsversteigerung als letztes Mittel.

Besonders relevant bei Scheidung: der Zugewinnausgleich. Wer im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, muss den Wertzuwachs der Immobilie beim Ausgleich berücksichtigen. Der tatsächliche Verkehrswert ist dafür entscheidend – ein niedriger Versteigerungserlös kann hier zu Verzerrungen und Folgestreitigkeiten führen.

§ 1568a BGB gibt demjenigen Ehegatten ein Überlassungsrecht an der gemeinsamen Wohnung, der darauf stärker angewiesen ist – insbesondere wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Wurde auf dieser Basis ein Mietverhältnis begründet, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" auch in der Teilungsversteigerung: Der Ersteher tritt in das Mietverhältnis ein. Das macht das Objekt für externe Bieter weniger attraktiv und kann als indirektes Schutzinstrument wirken. Zusätzlich ermöglicht § 180 Abs. 3 ZVG bei ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls eine Einstellung des Verfahrens auf Antrag des betroffenen Ehegatten – für die Dauer von bis zu 5 Jahren.

Während das Verfahren läuft, bleibt die Wohnnutzung rechtlich ungeklärt. Zieht kein Partner freiwillig aus, kann das zu einem parallelen Hausrechtsstreit führen.

Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft: Ein typisches Szenario

Drei Geschwister erben nach dem Tod der Mutter ein Haus im Wert von 480.000 Euro. Schwester A möchte das Haus behalten und selbst einziehen. Bruder B will verkaufen, weil er Liquidität benötigt. Bruder C lebt im Ausland und möchte seinen Anteil so schnell wie möglich auszahlen lassen. Eine Einigung scheitert, weil A keinen Kredit für die Auszahlung bekommt und B und C nicht warten wollen.

In diesem Szenario kann Bruder B allein die Teilungsversteigerung beantragen – ohne Mehrheit, ohne Begründung (§ 2042 Abs. 1 BGB i.V.m. § 749 Abs. 1 BGB). Das Verfahren wird eingeleitet. Im Versteigerungstermin bietet ein externer Investor 310.000 Euro. Zuschlag. Die Familie erhält nach Abzug der Kosten zusammen rund 285.000 Euro statt der möglichen 460.000 Euro bei freihändigem Verkauf. Verlust für alle: über 175.000 Euro.

Dieses Szenario ist kein Extremfall. Laut Argetra-Jahresbericht 2025 machten Teilungsversteigerungen aus Ehe- und Erbengemeinschaften rund 35 Prozent aller Zwangsversteigerungstermine in Deutschland aus.


So läuft das Verfahren Schritt für Schritt ab

Schritt

Phase

Was passiert

1

Antragstellung

Antrag beim Amtsgericht am Belegenheitsort der Immobilie (§ 180 ZVG). Kein Anwalt zwingend erforderlich, in der Praxis aber dringend empfohlen.

2

Anordnung

Gericht ordnet Versteigerung an, bestellt Gutachter zur Verkehrswertermittlung und stellt allen Beteiligten zu. Ab Zustellung: 2-Wochen-Frist für Einstellungsantrag nach § 180 Abs. 2 ZVG.

3

Berichtstermin

Gericht setzt Verkehrswert fest. Beteiligte können diesen innerhalb einer gesetzten Frist schriftlich anfechten – idealerweise mit eigenem Gegengutachten.

4

Versteigerungstermin

Öffentlicher Termin, jeder darf bieten. Miteigentümer sind ausdrücklich bietberechtigt. 5/10-Grenze gilt von Amts wegen. 7/10-Schutzgrenze nur auf Antrag eines Berechtigten.

5

Verteilung

Erlös abzüglich Verfahrenskosten wird nach Miteigentumsanteilen verteilt. Bei Streit über die Verteilung: Hinterlegung beim Gericht bis zur Klärung.

Typische Verfahrensdauer: 12 bis 24 Monate. In Ausnahmefällen mit komplexer Grundbuchlage oder vielen Beteiligten auch länger.

Geringstes Gebot, 5/10- und 7/10-Schutzgrenze

Das Gericht setzt vor dem Versteigerungstermin einen Verkehrswert fest. Dieser bildet die Grundlage für die gesetzlichen Schutzgrenzen nach §§ 85a und 74a ZVG.

Die 5/10-Grenze (Mindestgebot = 50 % des festgesetzten Verkehrswertes) gilt von Amts wegen – das Gericht prüft sie ohne Antrag. Die 7/10-Grenze hingegen muss von einem antragsberechtigten Beteiligten im Versteigerungstermin aktiv beantragt werden. Wer schweigt, verliert diesen Schutz.

Wichtig: Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert entspricht nicht zwingend dem tatsächlichen Marktwert. Liegt er zu niedrig, schützen die Wertgrenzen deutlich weniger als erwartet. Ein eigenes Gegengutachten ermöglicht eine fundierte Anfechtung des Gerichtsgutachtens.


Wann die Teilungsversteigerung sinnvoll sein kann – und wann nicht

Auch wenn die Teilungsversteigerung in den meisten Fällen nachteilig ist: Es gibt Situationen, in denen sie als letztes Mittel legitim oder das einzig verbleibende Instrument ist.

Argumente für die Versteigerung

Argumente dagegen

Ermöglicht den Ausstieg, wenn alle außergerichtlichen Einigungsversuche nachweislich gescheitert sind

Durchschnittlicher Zuschlag bei ca. 59 % des Verkehrswertes; in schlechten Lagen noch darunter

Kein Vetorecht der anderen – Überwindung struktureller Blockaden in zerstrittenen Gemeinschaften möglich

Verfahren dauert 12–24 Monate; Immobilie kann in dieser Zeit nicht anderweitig genutzt werden

Kann als glaubwürdiges Druckmittel wirken und führt in der Praxis häufig noch zur außergerichtlichen Einigung

Gerichts-, Gutachter- und Anwaltskosten beider Seiten schmälern den Nettoerlös

Bietet die einzige rechtlich erzwingbare Auflösung der Gemeinschaft

Erheblicher emotionaler Verschleiß; bei Erbgemeinschaften oft dauerhafter Familienbruch

Miteigentümer können selbst mitbieten und die Immobilie günstiger übernehmen

Dritte Bieter profitieren auf Kosten der Eigentümer; Investor schöpft den Wertverlust ab


Rechenbeispiel: Was verlieren Sie wirklich?

Empirische Universitätsstudien zeigen: Der durchschnittliche Zuschlag bei Zwangsversteigerungen liegt bei rund 59 % des festgesetzten Verkehrswertes – mit erheblicher Streuung je nach Lage. Bei ungünstigen Objekten gehen manche Immobilien für 38 % des Verkehrswertes weg. Das Rechenbeispiel unten zeigt die Konsequenzen für eine Immobilie mit hälftigen Anteilen.

Position

Freihändiger Verkauf

Teilungsversteigerung

Marktwert (Ausgangsbasis)

500.000 €

500.000 €

Gerichtl. Verkehrswert (konservativ angesetzt)

entfällt

ca. 450.000 €

Gesetzl. 5/10-Mindestgebot (von Amts wegen)

entfällt

225.000 €

Realistisches Höchstgebot (Ø 59 % des Verkehrswertes)

480.000 € (nach Maklerkosten)

ca. 265.000–350.000 €

Verfahrens- und Prozesskosten

ca. 20.000 €

ca. 15.000–25.000 €

Nettoerlös gesamt

ca. 460.000 €

ca. 245.000–330.000 €

Anteil je Miteigentümer (50 %)

ca. 230.000 €

ca. 122.000–165.000 €

Differenz pro Person: im Durchschnitt 65.000–108.000 Euro. Dieser Verlust entsteht durch die Versteigerungspsychologie: Externe Investoren wissen, dass die Eigentümer nehmen müssen, was kommt – und bieten entsprechend zurückhaltend.


Kosten einer Teilungsversteigerung: Wer zahlt was?

Die Kostenfrage ist einer der am häufigsten gesuchten Aspekte – und einer der am wenigsten transparent dargestellten. Hier eine strukturierte Übersicht:

Kostenposition

Grundlage

Wer trägt es?

Gerichtsgebühren

GKG, abhängig vom Verkehrswert. Beispiel: bei 300.000 € ca. 1.500–2.500 €

Werden aus dem Erlös vorab entnommen

Gutachterkosten (Gerichtsgutachten)

Typisch: 1.500–3.500 €, bei komplexen Objekten mehr

Werden aus dem Erlös vorab entnommen

Eigenes Gegengutachten

Marktüblich: 1.200–2.500 € für ein Vollgutachten

Trägt der Auftraggeber

Anwaltskosten (eigener Anwalt)

Abhängig vom Streitwert, RVG-Rahmen

Jede Seite trägt ihren eigenen Anwalt

Grunderwerbsteuer (Ersteigerer)

3,5–6,5 % des Meistgebots, je nach Bundesland

Zahlt der Ersteigerer

Ablösung laufender Grundschulden

Volle Restvaluta, wenn Erlös nicht ausreicht

Miteigentümer haften ggf. weiter (gesamtschuldnerisch)

Achtung: Grundschulden können zum Restrisiko werden

Wenn der Versteigerungserlös nicht ausreicht, um eine bestehende Grundschuld vollständig zu tilgen, bleiben die Miteigentümer je nach Kreditvertrag gesamtschuldnerisch haftbar. Das bedeutet: Die Bank kann sich nach der Versteigerung weiterhin an beide Partner wenden. Klären Sie das zwingend vor Antragstellung mit Ihrer finanzierenden Bank.


Teilungsversteigerung verhindern: Alle Optionen im Überblick

Dauerhaft blockieren lässt sich die Teilungsversteigerung nicht. Es gibt aber mehrere rechtliche Instrumente, die das Verfahren verhindern, verzögern oder abwenden können. Die Wahl des richtigen Mittels hängt davon ab, in welchem Stadium Sie sich befinden.

1. Aufhebungsausschluss nach § 749 Abs. 2 BGB (vor dem Konflikt)

Miteigentümer können vertraglich die Aufhebung der Gemeinschaft für eine bestimmte Zeit ausschließen. Wird diese Vereinbarung als Grundbuchinhalt eingetragen (§ 1010 BGB), bindet sie auch Rechtsnachfolger. Für Immobilien empfiehlt sich die notarielle Form. Selbst mit einer solchen Vereinbarung kann die Aufhebung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden. In der Praxis schafft das Instrument eine erhebliche Hürde und Verhandlungszeit.

2. Einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG (im laufenden Verfahren)

Jeder Miteigentümer kann beim Gericht die einstweilige Einstellung beantragen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint. Die Einstellung ist auf maximal sechs Monate begrenzt, einmalige Wiederholung ist zulässig (maximal 12 Monate gesamt). Die Einstellung öffnet ein Verhandlungsfenster – ersetzt die Einigung aber nicht.

3. Kinderschutz nach § 180 Abs. 3 ZVG (bei Ehe und gemeinsamen Kindern)

Bei Eheleuten kann das Gericht das Verfahren auf Antrag einstellen, wenn die Versteigerung das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes ernsthaft gefährden würde. Diese Einstellung kann deutlich länger andauern als die Interessenabwägung nach Abs. 2 – in Ausnahmefällen bis zu 5 Jahre. Die Hürde ist hoch: Es müssen konkrete Umstände dargelegt werden, die auf eine erhebliche Gefährdung hinweisen.

4. Mietrechtlicher Schutz nach § 1568a BGB (Scheidung mit Kindern)

Wurde auf Basis von § 1568a BGB ein Mietverhältnis an der Ehewohnung begründet, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" auch im Versteigerungsverfahren. Der Ersteher tritt in das Mietverhältnis ein. Das macht das Objekt für externe Investoren weniger attraktiv und kann den Versteigerungserlös senken – was als indirekter Schutzmechanismus wirkt. Frist beachten: Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung (§ 1568a Abs. 6 BGB).

5. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

Wenn die Versteigerung im Einzelfall eine sittenwidrige Härte darstellt (z. B. bei akuter Gesundheitsgefährdung), kann ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt werden. Dieser Rechtsbehelf erfordert anwaltliche Unterstützung und ist auf Extremfälle beschränkt.

6. Antragsrücknahme durch gütliche Einigung

Das Verfahren endet sofort, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht. Das geschieht in der Praxis, wenn eine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Statistisch betrachtet enden viele eingeleitete Verfahren genau so – weil das Verfahren selbst den Einigungsdruck erhöht. Für alle Beteiligten ist das das beste Ergebnis.


Die bessere Alternative: Einigung vor dem Verfahren

In den allermeisten Fällen gibt es bessere Lösungen. Voraussetzung ist ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft und eine neutrale Wertgrundlage.

Lösung

Wann geeignet

Vorteil

Freihändiger Verkauf

Alle wollen verkaufen, streiten nur über Konditionen

Höchster Erlös, klare Teilung, keine Verfahrenskosten

Übernahme durch Miteigentümer

Einer will behalten, andere wollen raus

Kein Wertverlust, kein Verfahren, faire Auszahlung auf Gutachtenbasis

Mediation

Kommunikation gescheitert, aber Einigungswille vorhanden

Schnell (Wochen), günstig, vertraulich, beziehungsschonend

WEG-Aufteilung in Eigentumswohnungen

Mehrfamilienhaus mit baulich trennbaren Einheiten

Jeder behält eigene Einheit oder verkauft separat zum Marktwert

Vermietung als Kompromiss

Einigung auf Verkauf derzeit nicht möglich, alle brauchen Zeit

Überbrückung, Mieteinnahmen für alle, Wertsteigerungspotenzial erhalten

Der Schlüssel jeder dieser Lösungen ist ein belastbarer, neutraler Immobilienwert. Wertstreitigkeiten sind in der Praxis der häufigste Grund, warum Einigungsgespräche scheitern.

Für ältere Eigentümer, die das Haus behalten, aber Liquidität freigeben möchten, kann auch eine Immobilien-Leibrente als Kompromissmodell interessant sein – sie ermöglicht die Auszahlung von Miteigentümern, ohne das Haus verkaufen zu müssen.


Warum ein unabhängiges Gutachten der entscheidende erste Schritt ist

In Streitfällen zwischen Miteigentümern arbeiten beide Seiten häufig mit unterschiedlichen Wertvorstellungen: Eine Seite orientiert sich an einem selbst beauftragten Makler, die andere an einem Online-Rechner. Keine dieser Grundlagen ist belastbar, gerichtsfest oder für eine Bank akzeptabel.

Ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB, erstellt von einem unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen, erfasst den tatsächlichen Marktwert methodisch korrekt – nach dem Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren, je nach Objekttyp (geregelt in der Immobilienwertermittlungsverordnung). Es ist vor Gericht anerkannt, wird von Banken für die Finanzierungsanfrage akzeptiert und beseitigt den häufigsten Einigungshinderungsgrund.

Wenn das Amtsgericht im laufenden Verfahren selbst einen Gutachter bestellt, haben die Beteiligten darauf kaum Einfluss. Wer frühzeitig ein eigenes Gegengutachten in Auftrag gibt, kann das Gerichtsgutachten fundiert anfechten, Verhandlungen auf Augenhöhe führen und eine wirtschaftlich fundierte Entscheidung treffen – ob zum Bieten, Einigen oder Aussteigen.

CCG-Gutachten bietet Immobilienbewertung in Waldshut-Tiengen und der gesamten Region – unabhängige, gerichtsfeste Verkehrswertgutachten für Wohn- und Gewerbeimmobilien, für Erbauseinandersetzungen, Scheidungen, Übernahmen und laufende Versteigerungsverfahren.


Ihre Checkliste: Was Sie jetzt konkret tun sollten

Wenn noch kein Antrag gestellt wurde:

  • Unabhängiges Verkehrswertgutachten einholen (Basis für alle Verhandlungen)

  • Gespräch mit allen Miteigentümern suchen – ggf. über Mediator

  • Prüfen: Übernahme der Immobilie durch einen Beteiligten möglich?

  • Aufhebungsausschluss vertraglich vereinbaren und als Grundbuchinhalt eintragen lassen (§ 1010 BGB, § 749 Abs. 2 BGB)

  • Steuerberatung: Spekulationsfrist, Erbschaftsteuer, Zugewinnausgleich prüfen

  • Abstimmung mit finanzierender Bank über Grundschuld-Situation

Wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist:

  • Sofort Anwalt mit Erfahrung im Zwangsversteigerungsrecht einschalten

  • Zustellungsdatum prüfen – 2-Wochen-Frist für Einstellungsantrag nach § 180 Abs. 2 ZVG beachten

  • Eigenes Gegengutachten beauftragen, um Gerichtsgutachten anfechten zu können

  • Einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG prüfen (max. 6 Monate, einmal verlängerbar)

  • Bei Scheidung mit Kindern: § 180 Abs. 3 ZVG und § 1568a BGB (Mietvertrag) prüfen

  • Finanzierung für eigenes Mitbieten frühzeitig klären

  • 7/10-Schutzgrenze im Versteigerungstermin aktiv beantragen (nicht schweigen!)


Fazit

Die Teilungsversteigerung ist kein unvermeidbares Schicksal. Sie ist ein letztes Mittel, das den Beteiligten in der Regel mehr schadet als nützt. Wer frühzeitig handelt, einen kühlen Kopf behält und auf professionelle Unterstützung setzt, kann in fast allen Fällen eine bessere Lösung erzielen. Entscheidend ist, das Fenster für Verhandlungen nicht zu verpassen – denn es schließt sich mit jedem Verfahrensschritt ein Stück weiter.

Quellen & weiterführende Informationen:

  • § 180 ZVG – Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (gesetze-im-internet.de)

  • § 85a ZVG – Geringstes Gebot / 5/10-Schutzgrenze (gesetze-im-internet.de)

  • § 749 BGB – Aufhebungsanspruch (gesetze-im-internet.de)

  • § 194 BauGB – Verkehrswert (gesetze-im-internet.de)

  • § 1568a BGB – Ehewohnung bei Scheidung (gesetze-im-internet.de)

  • § 183 ZVG – Besonderheiten der Teilungsversteigerung (gesetze-im-internet.de)

  • Argetra GmbH – Jahresbericht Zwangsversteigerungen 2024/2025 (argetra.de)

  • Kohts (2010) / Maurin (2017): Empirische Studien zu Versteigerungserlösen

  • BGH-Urteil V ZB 265/11 – Sonderkündigungsrecht bei Teilungsversteigerung

Häufige Fragen zur Teilungsversteigerung

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft an einer Immobilie (§ 180 ZVG). Jeder einzelne Miteigentümer kann sie beantragen – ohne Mehrheit, ohne Begründung, unabhängig vom Willen der anderen. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, bestimmt einen öffentlichen Versteigerungstermin und teilt den Erlös nach Kostenabzug entsprechend den Miteigentumsanteilen auf. Typische Auslöser sind Scheidung und Erbschaft.

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Die Kosten einer Teilungsversteigerung umfassen Gerichtsgebühren nach GKG (ca. 1.500 bis 2.500 Euro bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro), Gutachterkosten (ca. 1.500 bis 3.500 Euro) sowie Anwaltskosten beider Seiten nach RVG. Diese Positionen werden aus dem Versteigerungserlös entnommen, bevor der Restbetrag aufgeteilt wird. Hinzu kommt für den Ersteigerer die Grunderwerbsteuer von 3,5 bis 6,5 Prozent je nach Bundesland.

Wie lange dauert eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung dauert durchschnittlich 12 bis 24 Monate. Die genaue Dauer hängt von der Auslastung des Amtsgerichts, der Anzahl der Beteiligten und eingelegten Rechtsbehelfen ab. Strittige Verfahren können deutlich länger dauern – auch für den Antragsteller bedeutet das eine erzwungene Bindung an die Immobilie, die er eigentlich loswerden möchte.

Kann man eine Teilungsversteigerung verhindern?

Dauerhaft verhindern lässt sie sich nicht, da jeder Miteigentümer sie unabhängig beantragen kann. Möglich sind jedoch: einstweilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG (bis zu 12 Monate), Kinderschutz nach § 180 Abs. 3 ZVG (bis zu 5 Jahre) sowie eine gütliche Einigung mit Antragsrücknahme. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten ist in der Praxis der entscheidende erste Schritt, um eine Verhandlungsgrundlage zu schaffen, die alle Beteiligten akzeptieren können.

Wofür brauche ich ein Gutachten bei einer Teilungsversteigerung?

Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB erfüllt bei einer Teilungsversteigerung drei Funktionen: Es schafft eine neutrale Einigungsgrundlage für alle Beteiligten, ermöglicht die fundierte Anfechtung eines zu niedrig angesetzten Gerichtsgutachtens und hilft bei der Entscheidung, ob ein eigenes Gebot im Versteigerungstermin wirtschaftlich sinnvoll ist. CCG-Gutachten erstellt solche Gutachten gerichtsfest für Erbauseinandersetzungen, Scheidungen und laufende Versteigerungsverfahren.

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