
Was Eigentümer und Käufer wirklich wissen müssen
Stand: Juni 2026
Sie kaufen ein Grundstück, und erst nach der Unterzeichnung fällt Ihnen im Grundbuch auf, dass ein fremdes Recht auf Ihrer Immobilie lastet. Ein Nachbar darf Ihren Weg nutzen. Eine Versorgungsleitung verläuft unter Ihrem Garten. Oder Sie dürfen auf Ihrem eigenen Grund nicht so bauen, wie Sie es geplant haben. All das ist möglich, wenn eine Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Wer diese Belastung nicht rechtzeitig versteht, riskiert falsche Kaufpreisvorstellungen, nachbarschaftliche Konflikte und im schlimmsten Fall jahrelange Rechtsstreitigkeiten.
Dieser Ratgeber erklärt, was eine Grunddienstbarkeit ist, welche konkreten Auswirkungen sie auf den Wert Ihrer Immobilie hat, was Eintragung und Löschung kosten und worauf Sie vor dem Notartermin unbedingt achten sollten.
Kurzfassung für eilige Leser
Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück (§ 1018 BGB). Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel bestehen und kann den Immobilienwert je nach Art um 5 bis 20 % mindern. Die häufigsten Formen sind Wegerecht, Leitungsrecht und Bebauungsbeschränkung. Wer eine Immobilie kauft oder verkauft, sollte stets Abteilung II des Grundbuchs prüfen und den Einfluss auf den Verkehrswert von einem Sachverständigen einordnen lassen.
Was ist eine Grunddienstbarkeit?
Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück. Gesetzlich geregelt ist sie in §§ 1018 ff. BGB. Der Wortlaut von § 1018 BGB lautet: Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum am belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.
Das Grundstück, das das Recht trägt, nennt man dienendes Grundstück. Das Grundstück, das davon profitiert, ist das herrschende Grundstück. Die Grunddienstbarkeit ist nicht an eine Person gebunden, sondern an das Grundstück selbst. Wechselt der Eigentümer, bleibt das Recht bestehen und geht automatisch auf den Käufer über.
Damit unterscheidet sich die Grunddienstbarkeit grundlegend von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB, die eine einzelne Person begünstigt und mit deren Tod erlischt.
Grunddienstbarkeit vs. persönliche Dienstbarkeit
Merkmal | Grunddienstbarkeit | Beschränkte persönliche Dienstbarkeit |
|---|---|---|
Begünstigt | Ein Grundstück | Eine Person oder ein Unternehmen |
Übertragbar | Ja, mit dem Grundstück | Nein |
Erlischt bei Eigentümerwechsel | Nein | Nein, aber bei Tod der Person |
Typische Anwendung | Wegerecht zwischen Nachbarn | Leitungsrecht eines Versorgers |
Rechtsgrundlage | §§ 1018 ff. BGB | § 1090 BGB |
Wie entsteht eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch?
Die Eintragung ins Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegenüber Dritten zwingend. Sie erfolgt in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks. Beim herrschenden Grundstück kann auf Antrag ein Vermerk im Bestandsverzeichnis eingetragen werden, ist aber keine Pflicht.
Schritt für Schritt: So entsteht eine Grunddienstbarkeit
Einigung beider Grundstückseigentümer über Art, Umfang und ggf. Entschädigung
Notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts nach § 311b Abs. 1 BGB
Dingliche Einigung (öffentlich beglaubigte Erklärungen genügen formal, in der Praxis meist gemeinsam beurkundet)
Eintragungsantrag des Notars beim Grundbuchamt
Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks
Typischer Fehler: Viele Eigentümer vereinbaren Nutzungsrechte formlos per Handschlag. Solange keine Eintragung im Grundbuch vorliegt, besteht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den aktuellen Beteiligten. Den nächsten Eigentümer bindet das nicht.
Welche Arten von Grunddienstbarkeiten gibt es?
Wegerecht
Das Wegerecht ist die häufigste Form. Es erlaubt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, einen Weg über das dienende Grundstück zu nutzen. Der klassische Fall: Ein Hinterliegergrundstück hat keinen direkten Zugang zur Straße und ist auf den Weg über das Nachbargrundstück angewiesen.
Die genaue Formulierung im Grundbucheintrag ist entscheidend. Gilt das Wegerecht uneingeschränkt, umfasst es in der Regel auch Mieter, Pächter, Besucher und Hausangehörige. Ist nur Fußgängerverkehr eingetragen, darf kein Fahrzeug den Weg benutzen. Das OLG Hamm stellte in seinem Urteil vom 22. November 2012 (Az. I-5 U 98/12) klar, dass eine Grunddienstbarkeit nur abdeckt, was ausdrücklich im Grundbuch eingetragen ist. Der BGH bestätigte diese Linie mit Urteil vom 15. November 2013 (Az. V ZR 24/13): Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit bestimmen sich ausschließlich nach der Grundbucheintragung.
Leitungsrecht
Das Leitungsrecht erlaubt die Verlegung und den Betrieb von Strom-, Wasser-, Abwasser-, Gas- oder Telekommunikationsleitungen unter oder über dem dienenden Grundstück, einschließlich Betretungsrecht für Wartungsarbeiten. Trassenführung und Breite sollten im Eintrag konkretisiert sein.
Hinweis: Wenn ein Versorgungsunternehmen und kein anderes Grundstück begünstigt wird, liegt in der Regel eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB vor, keine Grunddienstbarkeit.
Bebauungsbeschränkung
Der Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, bestimmte Bauten zu unterlassen oder auf eine bestimmte Höhe zu beschränken. Häufig anzutreffen bei älteren Wohnanlagen, wo ein Nachbar sich Aussicht oder Belichtung dauerhaft gesichert hat. Diese Art hat unter allen Dienstbarkeitsformen typischerweise die stärkste Wertminderungswirkung, weil sie die Bebauungsdichte dauerhaft limitiert.
Überbaurecht
Das Überbaurecht erlaubt es, mit einem Bauwerk auf das Nachbargrundstück zu überbauen, etwa mit einem Carport oder einer Garage. Es findet sich häufig in eng bebauten Innenstadtlagen und bei historisch gewachsenen Grenzgaragen.
Duldungspflichten
Hierzu zählen etwa die Pflicht, Lärm- oder Immissionseinwirkungen aus einem angrenzenden Betrieb zu dulden, die über das gesetzlich zumutbare Maß hinausgehen, aber durch die Dienstbarkeit legitimiert sind.
Notweg nach § 917 BGB: Wenn kein Wegerecht vereinbart wurde
Ein häufig übersehener Aspekt: Nicht jedes Wegerecht entsteht durch eine freiwillige Vereinbarung. Fehlt einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Straße und kommt mit dem Nachbarn keine Einigung zustande, kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Notweg nach § 917 BGB beanspruchen.
Das Notwegerecht ist kein vertragliches Recht, sondern ein gesetzlicher Duldungsanspruch. Der Nachbar muss die Nutzung dulden, solange der Verbindungsmangel besteht. Als Ausgleich hat er Anspruch auf eine laufende Geldentschädigung, die Notwegrente (§ 917 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Duldung eines Notwegs verjährt nicht (§ 924 BGB analog).
Der BGH hat mit Urteil vom 24. Januar 2025 (Az. V ZR 51/24) die Voraussetzungen des Notwegerechts konkretisiert: Eine öffentlich-rechtliche Baulast ersetzt kein zivilrechtliches Wegerecht. Wer sich nur auf eine Baulast stützt, hat keinen klagbaren Anspruch auf Überfahrt. Ohne eingetragene Grunddienstbarkeit bleibt die Erschließungssituation für Käufer rechtlich unsicher. Das betrifft in der Praxis besonders Lagen mit gewachsener Bebauungsstruktur, wie sie etwa im Raum Freiburg häufig anzutreffen sind. Wer dort eine Immobilienbewertung in Freiburg in Auftrag gibt, sollte die Erschließungssituation des Grundstücks ausdrücklich als Bewertungsgrundlage einbeziehen lassen.
Wichtige Unterschiede zur Grunddienstbarkeit
Merkmal | Grunddienstbarkeit (Wegerecht) | Notweg § 917 BGB |
|---|---|---|
Entstehung | Freiwillige Einigung + Grundbucheintragung | Gesetzlicher Anspruch, kein Vertrag nötig |
Grundbucheintragung | Zwingend für Drittwirkung | Nicht erforderlich |
Entschädigung | Verhandelbar, einmalig oder laufend | Laufende Notwegrente |
Dauerhaftigkeit | Dauerhaft dinglich gesichert | Nur solange der Verbindungsmangel besteht |
Verjährung | Nicht verjährbar | Nicht verjährbar (§ 924 BGB) |
Für Käufer von Hinterliegergrundstücken ist die Abgrenzung praktisch relevant: Ein Notweg sichert den Zugang faktisch, aber ohne Grundbucheintrag ist er für den Käufer nicht sofort erkennbar und schafft Rechtsunsicherheit.
Wie stark mindert eine Grunddienstbarkeit den Immobilienwert?
Die Wertminderung hängt von Art, Umfang, Lage der betroffenen Fläche und dem Grad der Nutzungseinschränkung ab. Grundlage jeder professionellen Bewertung ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2805) und die verbindlichen Grundsätze für die Verkehrswertermittlung in Deutschland festlegt. Die nachfolgenden Orientierungswerte basieren auf den Erfahrungssätzen der regionalen Gutachterausschüsse, die nach § 193 BauGB i.V.m. ImmoWertV regelmäßig Marktberichte veröffentlichen.
Art der Grunddienstbarkeit | Typische Wertminderung | Wesentliche Einflussfaktoren |
|---|---|---|
Wegerecht (Hinterlieger) | 10–15 % | Breite, Frequenz, Lage auf dem Grundstück |
Leitungsrecht (unterirdisch) | 1–5 % | Tiefe, Wartungsbedarf, Betretungspflichten |
Bebauungsbeschränkung | 10–20 % | Grad der Einschränkung, Baudichte der Umgebung |
Überbaurecht | 3–10 % | Fläche, Bauart, Rückbaukosten |
Duldungspflicht (Immissionen) | 5–15 % | Art und Intensität der Beeinträchtigung |
Rechenbeispiel 1: Wegerecht
Ein Grundstück hat einen Verkehrswert von 420.000 Euro. Auf dem Grundstück lastet ein Wegerecht für ein rückwärtiges Hinterliegergrundstück: 4 Meter breit, täglich von einem Fahrzeug genutzt, entlang der Grundstücksgrenze. Der Sachverständige ermittelt auf Basis der Erfahrungssätze des zuständigen Gutachterausschusses eine Wertminderung von 12 %. Das entspricht 50.400 Euro. Der angepasste Verkehrswert beträgt rund 370.000 Euro. Ein Käufer, der das ignoriert und den vollen Marktpreis zahlt, zahlt rund 50.000 Euro zu viel. Wie genau solche Abschläge methodisch berechnet werden, erläutert ein Immobiliensachverständiger in Stuttgart im Rahmen einer vollständigen Verkehrswertermittlung.
Rechenbeispiel 2: Bebauungsbeschränkung
Ein 500 m² großes Grundstück liegt in einem Gebiet mit einem Bodenrichtwert von 600 Euro/m², was einem Bodenwert von 300.000 Euro entspricht. Der Bebauungsplan erlaubt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Eine eingetragene Grunddienstbarkeit beschränkt die Bebauung jedoch auf ein Vollgeschoss, was die realisierbare Wohnfläche gegenüber der planungsrechtlich möglichen Ausnutzung um rund 40 % reduziert. Der Sachverständige bewertet das Grundstück aufgrund der dauerhaften Einschränkung mit rund 240.000 Euro statt 300.000 Euro.
Bei der Wertermittlung stehen nach ImmoWertV zwei methodische Ansätze zur Verfügung: Entweder wird der Abschlag vom unbelasteten Verkehrswert berechnet, oder der kapitalisierte Wert der Dienstbarkeit wird direkt in Abzug gebracht. Welcher Ansatz sachgerecht ist, entscheidet der Sachverständige anhand der konkreten Fallkonstellation.
Was kostet eine Grunddienstbarkeit? Eintragung, Ablösung und Löschung
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte Sätze aufgrund des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025): Wertgebühren stiegen um 6 %, Festgebühren um 9 % (BGBl. 2025 I Nr. 109).
Der Geschäftswert einer Grunddienstbarkeit wird nach § 52 GNotKG ermittelt:
Bei unbefristeten Dienstbarkeiten mit Nutzungsentgelt: Jahreswert × 20
Bei Einmalzahlungen ohne laufendes Entgelt: 5 % des Gesamtwerts als Jahreswert, dann × 20
Bei befristeten Dienstbarkeiten: Wert der ersten 20 Jahre (gesetzlich gedeckelt, § 52 Abs. 2 S. 2 GNotKG)
Beispiel: Bei einem ermittelten Geschäftswert von 5.000 Euro beträgt die Grundbuchgebühr für die Eintragung rund 59 Euro. Hinzu kommen Notargebühren nach GNotKG-Tabelle B sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Bei einem Geschäftswert von 50.000 Euro liegen die Gesamtkosten aus Notar und Grundbuchamt erfahrungsgemäß zwischen 800 und 1.500 Euro.
Kosten der Löschung
Für die einvernehmliche Löschung fällt beim Grundbuchamt eine Festgebühr von 25 Euro pro Löschungsvorgang an (§ 34 GNotKG i.V.m. Kostenverzeichnis). Hinzu kommen Notarkosten für die beglaubigte Löschungsbewilligung. Erlischt die Grunddienstbarkeit automatisch, etwa durch Ablauf einer Befristung, fällt nach § 52 Abs. 6 S. 3 GNotKG kein Geschäftswert an. Die Löschung ist dann faktisch kostenfrei.
Kosten der Ablösung
Will der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine bestehende Dienstbarkeit ablösen, muss er den Berechtigten entschädigen. Die Ablösesumme entspricht dem Kapitalwert des Rechts, also dem wirtschaftlichen Vorteil für den Berechtigten. In der Praxis orientiert sie sich am Wertminderungsbetrag des dienenden Grundstücks. Beim oben genannten Wegerecht-Beispiel läge das im Bereich von rund 50.000 Euro. Die genaue Höhe lässt sich verlässlich nur durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten ermitteln, etwa im Rahmen einer Immobilienbewertung in Rheinstetten oder einer anderen regionalen Wertermittlung im Südwesten.
Kostenposition | Wer zahlt typischerweise | Größenordnung |
|---|---|---|
Notarkosten Eintragung | Veranlassende Partei | Abhängig vom Geschäftswert nach GNotKG |
Grundbuchgebühr Eintragung | Veranlassende Partei | Ab 59 Euro (bei 5.000 Euro Geschäftswert) |
Notarkosten Löschung | Eigentümer des dienenden Grundstücks | Abhängig vom Geschäftswert |
Grundbuchgebühr Löschung | Eigentümer des dienenden Grundstücks | 25 Euro Festgebühr |
Ablösesumme | Eigentümer des dienenden Grundstücks | Individuell; Sachverständigengutachten empfohlen |
Nachteile einer Grunddienstbarkeit: Was Betroffene abwägen sollten
Eine Grunddienstbarkeit bringt für das dienende Grundstück fast ausschließlich Nachteile.
Nutzungseinschränkung: Sie können Teile Ihres Grundstücks nicht frei nutzen, bebauen oder gestalten, wenn eine Dienstbarkeit dem entgegensteht.
Keine einfache Kündigung: Anders als bei einem Mietvertrag können Sie eine Grunddienstbarkeit nicht einseitig kündigen. Sie bleibt bestehen, bis der Berechtigte freiwillig verzichtet oder eine Ablösung vereinbart wird.
Streitpotenzial bei unklaren Formulierungen: Ältere Eintragungen sind oft vage. Was „zur Bewirtschaftung des Grundstücks" im Jahr 1962 bedeutete, ist heute häufig auslegungsbedürftig und damit streitanfällig.
Wertminderung ohne automatischen Ausgleich: Wenn die Dienstbarkeit ohne Entschädigungsvereinbarung bestellt wurde, trägt der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Wertminderung vollständig selbst.
Für das herrschende Grundstück gilt das Gegenteil: Die Dienstbarkeit sichert Nutzungsrechte dauerhaft ab. Ein Hinterliegergrundstück ohne eingetragenes Wegerecht hat im Zweifel einen deutlich geringeren Marktwert als ein dinglich gesichertes.
Wann entsteht Streit und wie lässt er sich vermeiden?
Die meisten Konflikte entstehen nicht wegen der Existenz einer Grunddienstbarkeit, sondern wegen ihrer ungenauen Formulierung.
Praxisbeispiel
Ein Hinterliegergrundstück wurde jahrzehntelang als Einfamilienhaus genutzt. Der neue Eigentümer baut zu einem Mehrparteienhaus mit sechs Wohneinheiten um. Der deutlich gestiegene Fahrzeugverkehr auf dem eingetragenen Wegerecht beschädigt den Belag und blockiert regelmäßig die Einfahrt. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann sich auf die Schonungspflicht nach § 1020 BGB berufen und Schadensersatz geltend machen. Ob die intensivierte Nutzung noch vom ursprünglichen Umfang der Dienstbarkeit gedeckt ist, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden. Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1989, Az. V ZR 224/87) kann sich der Umfang einer Dienstbarkeit mit veränderten Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks nur insoweit erweitern, als die Nutzung der Art nach gleichbleibt und keine willkürliche Änderung vorliegt.
Weitere typische Streitpunkte: Instandhaltungspflichten nach § 1021 BGB sind häufig nicht geregelt. Wer zahlt, wenn der Weg erneuert werden muss? Und wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks den Weg mit einem Zaun versperrt, hat der Berechtigte einen klagbaren Beseitigungsanspruch nach § 1027 i.V.m. § 1004 BGB.
Checkliste: Grunddienstbarkeit beim Immobilienkauf richtig prüfen
Bevor Sie einen Kaufvertrag unterschreiben:
Grundbuch Abteilung II vollständig einsehen, nicht nur den Auszug des Maklers
Auch das Grundbuch des Nachbargrundstücks prüfen (Wegerecht zugunsten Ihres Grundstücks?)
Art der Dienstbarkeit genau lesen: Was ist erlaubt? Was ist untersagt?
Betroffene Fläche lokalisieren und in Relation zur Gesamtfläche bewerten
Formulierung auf Aktualität prüfen: Ältere Eintragungen sind oft auslegungsbedürftig
Nutzungsumfang klären: Welche Fahrzeuge, Zeiten, Personengruppen sind berechtigt?
Instandhaltungspflichten prüfen: Wer zahlt für Unterhalt und Reparatur?
Bei fehlendem Straßenanschluss: Besteht nur ein Notweg (§ 917 BGB) ohne Grundbucheintrag?
Wertminderung einschätzen lassen: Ist der Kaufpreis der Belastung angemessen?
Bei Unklarheiten: Einen Immobiliengutachter in Karlsruhe oder Fachanwalt für Immobilienrecht hinzuziehen
Fazit
Eine Grunddienstbarkeit ist kein seltenes Phänomen. In gewachsenen Siedlungsstrukturen sind Wegerechte, Leitungsrechte und Bebauungsbeschränkungen häufig, oft jahrzehntealt und mitunter kaum noch bekannt. Das macht sie nicht weniger bindend.
Wer eine belastete Immobilie kauft, ohne die Dienstbarkeit zu verstehen und korrekt in die Bewertung einzubeziehen, trägt ein Risiko, das sich schnell im fünfstelligen Bereich bemerkbar macht. Wer ein Recht einräumt, ohne den wirtschaftlichen Wert zu kennen, verschenkt dauerhaft Grundstückswert. Und wer eine Dienstbarkeit ablösen möchte, ohne den Kapitalwert des Rechts zu kennen, zahlt entweder zu viel oder verhandelt ohne Grundlage.
Wenn Sie im Zuge eines Kaufs, Verkaufs oder Nachbarschaftskonflikts eine Grunddienstbarkeit bewerten lassen möchten oder die Wertauswirkung auf Ihre Immobilie konkret einordnen wollen, stehen die Sachverständigen von CCG-Gutachten in Waldshut-Tiengen für eine unabhängige Wertermittlung zur Verfügung.
Dieser Ratgeber basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen und Quellen:
§§ 1018 ff. BGB – Grunddienstbarkeiten (Fassung nach Änderung vom 17. Juli 2025, BGBl. 2025 I Nr. 163), abrufbar unter gesetze-im-internet.de
§ 917 BGB – Notweg, § 924 BGB – Verjährung, abrufbar unter dejure.org
ImmoWertV – Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805), in Kraft seit 1. Januar 2022, abrufbar unter gesetze-im-internet.de
GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz in der Fassung nach KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), in Kraft seit 1. Juni 2025
OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2012, Az. I-5 U 98/12
BGH, Urteil vom 15. November 2013, Az. V ZR 24/13 – bestätigt OLG Hamm I-5 U 98/12
BGH, Urteil vom 24. Januar 2025, Az. V ZR 51/24 – Notwegerecht und Baulast
BGH, Urteil vom 3. Februar 1989, Az. V ZR 224/87 – Umfang und Intensivierung einer Dienstbarkeit
Häufige Fragen zur Grunddienstbarkeit
Was ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch?
Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht, das dem Eigentümer eines fremden Grundstücks bestimmte Nutzungen erlaubt oder bestimmte Handlungen untersagt (§ 1018 BGB). Sie entsteht durch notarielle Einigung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs. Das belastete Grundstück heißt dienendes Grundstück, das begünstigte herrschendes Grundstück. Das Recht bleibt bei jedem Eigentümerwechsel bestehen und erlischt nicht automatisch.
Was ist der Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und Wegerecht?
Das Wegerecht ist eine Unterform der Grunddienstbarkeit, kein eigenständiger Rechtsbegriff. Die Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 ff. BGB ist der übergeordnete Begriff für alle grundstücksbezogenen Nutzungsrechte: Wegerecht, Leitungsrecht, Bebauungsbeschränkung und Überbaurecht. Das Wegerecht regelt konkret das Recht, einen Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen. Anders als die Grunddienstbarkeit ist das Notwegerecht (§ 917 BGB) kein vertragliches, sondern ein gesetzliches Recht.
Wie wirkt sich eine Grunddienstbarkeit auf den Immobilienwert aus?
Eine Grunddienstbarkeit mindert den Verkehrswert des belasteten Grundstücks dauerhaft, weil sie die Nutzungsmöglichkeiten einschränkt. Die Wertminderung hängt von Art und Umfang ab: Ein Wegerecht für ein Hinterliegergrundstück führt zu Abschlägen von 10 bis 15 %, eine Bebauungsbeschränkung kann den Wert um bis zu 20 % senken. Unterirdische Leitungsrechte wirken sich dagegen oft kaum aus. Verlässliche Zahlen liefert nur ein Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV durch einen zertifizierten Sachverständigen.
Wie lässt sich eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen?
Eine Grunddienstbarkeit wird durch notarielle Beurkundung und anschließende Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs begründet. Beide Grundstückseigentümer einigen sich über Inhalt und Umfang, der Notar beurkundet das Verpflichtungsgeschäft nach § 311b BGB und stellt den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert des Rechts gemäß § 52 GNotKG. Formlose Vereinbarungen ohne Grundbucheintrag entfalten keine dingliche Wirkung und binden einen späteren Eigentümer nicht.
Kann eine Grunddienstbarkeit gelöscht werden?
Eine Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn der Berechtigte eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung erteilt. Die Grundbuchgebühr beträgt 25 Euro (§ 34 GNotKG). Da der Berechtigte zur Aufgabe nicht verpflichtet ist, wird in der Praxis meist eine Ablösesumme verhandelt. Deren Höhe entspricht dem Kapitalwert des Rechts und sollte durch ein unabhängiges Gutachten belegt werden, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Sachverständigen von CCG-Gutachten in Waldshut-Tiengen ermitteln diesen Wert auf Basis regionaler Marktdaten.
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